Satzung

der Gesellschaft für Geographie und Geologie Bochum e.V., Bochum

 

§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Die Gesellschaft führt den Namen „Gesellschaft für Geographie und Geologie Bochum e.V.“
  2. Sitz der Gesellschaft ist Bochum.
  3. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar eines Jahres und endet am 31. Dezember des Jahres.
  4. Die Gesellschaft ist im Vereinsregister unter der Nr. 858 eingetragen.

 

§2
Zweck

  1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Bildung im Bereich der Geowissenschaften. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch geowissenschaftliche Veranstaltungen in Form von Vorträgen und Exkursionen unter wissenschaftlicher Führung sowie durch Unterstützung von Forschungsvorhaben und/oder Veröffentlichungen.
  2. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
  3. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft als Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

 

§3
Organe

Organe der Gesellschaft sind der Vorstand, der geschäftsführende Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.

 

§4
Vorstand

  1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Vorstand besteht aus
    dem 1. Vorsitzenden,
    dem 2. und 3. Vorsitzenden,
    dem Kassenwart und seinem Stellvertreter,
    dem Schatzmeister,
    dem Schriftführer und seinem Stellvertreter
    dem Exkursionswart,
    dem Pressewart.

    Damit Geographie und Geologie im Vorstand angemessen vertreten werden, sollen der 1. und der 2. Vorsitzende aus diesen Fächern gewählt werden.

    Sind weder der 1. noch der 2. Vorsitzende Vertreter der Schulgeographie, beruft der Vorstand einen Beauftragten, der die Interessen der Schule vertritt, in den Beirat.

    Die Fakultät Geowissenschaften der Ruhr-Universität Bochum kann der Mitgliederversammlung ein Mitglied zur Wahl zum 3. Vorsitzenden vorschlagen.
  3. Der Vorstand ist ermächtigt, notwenige Ergänzungen aus der Reihe der Mitglieder selbst vorzunehmen. Die Wahl unterliegt der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
  4. Der Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder scheiden aus ihrem Amt durch freiwillige Niederlegung, nach Ablauf der Wahlzeit oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

 

§5
Aufgaben des Vorstandes

  1. Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
    a) das Vortrags- und Exkursionsprogramm sowie die Veröffentlichungen der Gesellschaft vorzubereiten und durchzuführen;
    b) die Mitglieder über alle Veranstaltungen der Gesellschaft zu unterrichten;
    c) über die laufenden Ausgaben zu beschließen;
    d) am Ende des Geschäftsjahres der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit der Gesellschaft zu berichten;
    e) Ausschüsse aus Mitgliedern zu bilden und diese mit Sonderaufgaben zu betrauen;
    f) Satzungsänderungen vorzunehmen.
  2. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.
    Der 1. Vorsitzende verteilt die Geschäfte innerhalb des Vorstandes.
    Die laufenden geldlichen Angelegenheiten erledigt der Kassenwart unter ständiger Unterrichtung des 1. Vorsitzenden.
    Bedeutende Verpflichtungsgeschäfte erfordern die Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes; siehe hierzu §6.
  3. Der 1. Vorsitzende beruft Vorstandssitzungen nach Bedarf unter Angabe einer Tagesordnung ein. Auf Antrag eines Drittels der Vorstandsmitglieder – unter Angabe der Gründe und des Zwecks – hat er eine Vorstandssitzung innerhalb von 2 Wochen einzuberufen.
  4. Bei Abstimmungen innerhalb der Vorstandssitzungen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  5. Über jede Sitzung des Vorstandes, die gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Beirat sowie die Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen.

 

§6
Geschäftsführender Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
    a) dem 1. Vorsitzenden, in seiner Vertretung dem 2. Vorsitzenden,
    b) dem Kassenwart, in seiner Vertretung dem Schatzmeister,
    c) dem Schriftführer.
  2. Der 1. Vorsitzende, in seiner Vertretung der 2. Vorsitzende, kann zusammen mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes die Gesellschaft verpflichten und vertreten.
  3. Der geschäftsführende Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich und führt die laufenden Geschäfte.

 

§7
Beirat

  1. Der Beirat, der mindestens 10, aber nicht mehr als 15 Mitglieder umfassen soll, wird durch die Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Im Beirat sollen die der Arbeit der Gesellschaft nahestehenden Organisationen/Gesellschaften und möglichst Angehörige der den geographischen und geologischen Wissenschaften verwandten Fachrichtungen vertreten sein. Die Fakultät der Geowissenschaften der Ruhr-Universität Bochum sollte im Beirat vertreten sein.
  3. In Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist der Beirat vom Vorstand zu hören.
  4. Der Beirat oder einzelne seiner Mitglieder scheiden aus ihrem Amt durch freiwillige Niederlegung, nach Ablauf der Wahlzeit oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

 

§8
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand alljährlich, möglichst im Februar oder März, schriftlich einberufen (Ordentliche Mitgliederversammlung). Die Einladung zu Mitgliederversammlung soll allen Mitgliedern mit der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher zugeleitet werden.
  2. Anträge für die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung, soweit sie nicht vom Vorstand oder Beirat gestellt werden, sind mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand einzureichen.
  3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist verpflichtet, auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Absatz 1 gilt insoweit auch.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
  5. Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe:
    a) die Mitglieder des Vorstandes, des geschäftsführenden Vorstandes und des Beirates zu wählen,
    b) zwei ehrenamtliche Rechnungsprüfer zu bestellen,
    c) den alljährlichen Tätigkeitsbericht des geschäftsführenden Vorstandes entgegenzunehmen,
    d) den Rechnungsabschluss (Jahresrechnung) abzunehmen und dem Vorstand Entlastung zu erteilen.
  6. Die Beschlüsse werden durch den ersten Vorsitzenden (bei seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden) und den Schriftleiter (bei dessen Verhinderung durch den Kassenwart) entgegengenommen und bestätigt.

 

§9
Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden.
  2. Die Aufnahme in die Gesellschaft erfolgt nach einer schriftlichen Beitrittserklärung. Die Satzung ist jedem neu aufgenommenen Mitglied bekannt zu geben.
  3. Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Jahresbeitrag ist am 1. Januar eines jeden Jahres fällig und spätestens bis zum 28 Februar des gleichen Jahres zu zahlen.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch
    a) Tod     b) Austritt    c) Ausschluss
    Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum 31. Dezember eines Jahres zulässig. Er ist zu diesem Zeitpunkt wirksam, wenn er dem Vorstand bis zum 30. September des gleichen Jahres schriftlich erklärt wird. Die Beitragpflicht für das laufende Jahr bleibt davon unberührt.
  5. Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund ausschließen. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Dieses kann innerhalb eines Monats beim Vorstand schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  6. Verdiente Mitglieder können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw. zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

 

§10
Abstimmungen

Bei allen Abstimmungen entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

 

§11
Auflösung

  1. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  2. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Fakultät für Geowissenschaften der Ruhr-Universität Bochum zu, die es ausschließlich für gemeinnützige (wissenschaftliche) Zwecke zu verwenden hat.

 

§12
Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung und spätere Satzungsänderungen treten mit dem Tage ihrer Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Genehmigt in der Mitgliederversammlung am 9. März 1966 in Bochum
gez. Dr. Busch         gez. Spangenberg              gez. K. Roehl
gez. Hahne              gez. Bergmann


Satzungsänderungen:
Die in der Mitgliederversammlung des 10. Februar 1982 genehmigte Satzungsänderung (Änderung des bisherigen Geschäftsjahres in das Kalenderjahr) §1, Abs.3, wurde in obiger Satzung schon eingearbeitet.
gez. Ponthöfer                     gez. Krasberg           gez. Rymarczyk

Die in der Mitgliederversammlung am 9. März 1988 genehmigte Satzungsänderung (§§ 2; 4; 5-9; 11) wurde in obiger Satzung eingearbeitet.
1. Vorsitzender                                Schriftführer


Die in der Mitgliederversammlung am 11. März 2005 genehmigte Satzungsänderung (§ 2) wurde in obiger Satzung eingearbeitet.
1. Vorsitzende: Frau Helga Korfmann,   Schriftleiter: Engelbert Wührl


Die in der Mitgliederversammlung am 13. Mai 2022 genehmigte Satzungsänderung (§4, Abs. 2) wurde in obiger Satzung eingearbeitet.
gez. Sünnen,    gez. Brandenburger